
Zahl des Monats April 2022 – Lärm
85 dB(A)
Lärm ist nicht gleich Lärm. Menschen empfinden Geräusche sehr unterschiedlich, unabhängig von deren Lautstärke. Ein leises Surren einer Mücke kann z. B. als genau so unangenehm empfunden werden, wie eine Schlagbohrmaschine. Lärm kann sowohl privat, als auch am Arbeitsplatz störend sein, da er sich gleichermaßen auf das physische und psychische Wohlbefinden niederschlägt. Ab einer Dauerschallbelastung von acht Stunden und einem Lärmpegel von 85 dB(A) (Dezibel) oder höher stellt Lärm auf lange Sicht eine Gefährdung für das Gehör dar.
Lärm kann auf unterschiedliche Weise eine Gefährdung darstellen
Im Ranking der anerkannten Berufskrankheiten lagen Schäden durch Lärmwirkungen mit 7.737 Fällen in 2020 auf Platz 2, nur noch übertroffen von den Infektionskrankheiten (deren Hauptanteil in Zusammenhang mit Covid-19 steht).
85 dB(A) werden beispielsweise bereits beim Einsatz einer Schlagbohrmaschine auf der Arbeit erreicht. Wer länger und wiederholt hohen Lärmpegeln ausgesetzt ist, hat ein höheres Risiko an Lärmschwerhörigkeit zu erkranken und irreversible Schäden davonzutragen. Bei sehr hohen Lärmpegeln können Schäden auch schon nach einigen Tagen oder Wochen auftreten.
Sehr hoher Impulsschall ab 137 dB (C) kann bereits bei einem einmaligen Ereignis zu einem Gehörschäden und akutem Hörverlusten führen. Das ist zum Beispiel bei Explosionen oder Knallereignissen, etwa durch Feuerwerkskörper, der Fall. Solche akuten Gehörschäden werden als Arbeitsunfall und nicht als Berufskrankheit behandelt.
Schall, der unterhalb von 80 dB(A) liegt, können wir zwar hören, er hat aber keine gehörschädigenden Folgen. Dennoch kann er negative Konsequenzen haben, indem er physiologische, psychische oder soziale Wirkungen im Körper hervorruft. Diese Art des Lärms wird als extra-auraler Lärm bezeichnet. Er löst in erster Linie Stressreaktionen im Körper aus, die über das zentrale und vegetative Nervensystem gesteuert werden. Das wiederrum kann zu psychischen Reaktionen wie Verärgerung, Nervosität, Anspannung oder sogar Angst führen. Extra-auraler Lärm kann außerdem das Verstehen von Sprache und Wahrnehmen akustischer Informationen stören und verhindern sowie die Konzentration beeinträchtigen.
Schutz am Arbeitsplatz
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, mögliche Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung fordert, dass sofern Lärm im Betrieb vorhanden ist, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Lärmpegel zu ermitteln hat (z. B. durch Messungen) und im Falle einer Gefährdung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen muss, die eine Schädigung des Gehörs verhindern.
Die Technischen Regeln zur „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen“ (LärmVibrationsArbSchutzV) helfen bei der Umsetzung dieser Vorgaben. Die Technische Regel für Arbeitsstätten Lärm (ASR A 3.7) enthält zum Beispiel konkrete und verbindliche Vorgaben für die Beurteilung von extra-auralen Lärmwirkungen. Sie gilt seit Mai 2018.
Weitere Informationen
- LIA.fakten: Lärm und psychische Belastungen. Des einen Freud ist des anderen Leid
- LIA.fakten: Wer Lärm vermeiden will, muss die Quelle suchen.
- LIA.Themenseite Lärm und Vibration
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm“
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV)
- Technische Regeln zur LärmVibrationsArbSchutzV (TRLV Lärm)