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Arbeitsschutz und Gesundheit

Homeoffice und Telearbeit gesund und produktiv gestalten

Aus Beschäftigtensicht sind die Gründe für das Arbeiten von zu Hause vielfältig. Dank technischer Möglichkeiten ist sie für immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich. Seit Beginn der Corona-Pandemie stieg die Zahl der Beschäftigten, die im Homeoffice oder in Telearbeit arbeiten. Trotz Chancen warten im Homeoffice auf viele Menschen auch ungewohnte Herausforderungen.

Die im Auftrag des LIA durchgeführte Beschäftigtenbefragung NRW zeigt, dass zwischen April und Juni 2021 knapp vier von zehn Beschäftigten (39 %) Homeoffice oder Telearbeit genutzt haben.

Veränderung von Teleheimarbeit/Homeoffice von 2018/2019 zu 2021.

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Insbesondere viele große Unternehmen wollen das Arbeiten von zu Hause zukünftig in größerem Umfang als vor der Corona-Krise ermöglichen (BAuA, 2020). Beschäftigte sind jenseits pandemiespezifischer Regeln auf den Kooperationswillen der Arbeitgebenden angewiesen, denn ein Gesetz für Recht auf Arbeit im Homeoffice gibt es in Deutschland nicht.

Homeoffice bietet Vorteile, zum Beispiel eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Arbeiten von zu Hause ist aber nicht nur für Eltern oder Berufstätige, die Angehörige pflegen, interessant. Einsparung von Pendelzeiten oder ungestörtes und konzentriertes Arbeiten machen es attraktiv.

Aber die Arbeitsweise zu Hause kann herausfordernder sein als im Büro:  Weniger direkter Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen, andere räumliche Bedingungen, Arbeitsabläufe, privaten Ablenkungen und eine Entgrenzung von Arbeit und Privatem können einen produktiven und gesunden Arbeitsalltag erschweren.

Homeoffice ist eine Form der mobilen Arbeit, die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel genauer definiert ist. Mehr dazu im Akkordeon "Homeoffice und Coronavirus".

Telearbeitsplätze sind gemäß § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

„vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“ Ferner gilt demnach ein Telearbeitsplatz erst dann als vom Arbeitgeber eingerichtet, „wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“

Trotz rechtlicher Unterschiede zwischen Homeoffice und Telearbeit gilt in beiden Fällen u.a. das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung.

KomNet Frage-Antwort-Dialoge zum Thema Homeoffice