2402_Krebserregende Stoffe

​ZAHL DES MONATS FEBRUAR 2024 – KREBSERREGENDE STOFFE AM ARBEITSPLATZ

​100.000

In Europa sterben jährlich 100.000 Menschen an berufsbedingten Krebserkrankungen. Hauptursache hierfür sind krebserregende Gefahrstoffe. Der 4. Februar ist der jährliche Weltkrebstag. Ein Grund mehr, einen genauen Blick darauf zu werfen, mit welchen Schutzmaßnahmen das Krebsrisiko am Arbeitsplatz verringert werden kann.

Etwa 50 Stoffe sind nach CLP-Verordnung in die Kategorien 1A und 1B eingestuft. Das bedeutet, sie sind nachgewiesenermaßen krebserzeugend beim Menschen bzw. bei Tieren mit einer möglichen Übertragbarkeit auf den Menschen. Dazu kommt noch eine große Menge an krebserregenden Stoffgemischen. Das wohl bekannteste Karzinogen ist Asbest, bei dem vor allem bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten ein Kontaktrisiko besteht. Weitere krebserregende Stoffe sind unter anderem Benzol – ein wichtiger Rohstoff der chemischen Industrie –, Formaldehyd – eingesetzt zur Desinfektion, Sterilisation und Konservierung – sowie Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) – zu finden zum Beispiel in Ruß oder Dieselabgasen.

STOP dem Krebs am Arbeitsplatz

Nach §7 der Gefahrstoffverordnung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Gesundheitsgefahren für ihre Beschäftigten auszuschließen. Ist dies nicht möglich, muss er oder sie die Gefahren auf ein Minimum reduzieren. Die Maßnahmen hierzu werden über die Gefährdungsbeurteilung festgelegt und nach dem sogenannten STOP-Prinzip umgesetzt. Dieses Prinzip beschreibt eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einhalten müssen. Die jeweils nächste Maßnahme greift also erst dann, wenn die vorhergehenden Maßnahmen nicht ausreichen, um das Schutzziel zu erreichen. STOP steht dabei für

  1. Substitution: Der entsprechende Gefahrstoff wird durch einen anderen Stoff oder ein anderes Verfahren mit einem insgesamt geringeren Risiko ersetzt.
  2. Technische Schutzmaßnahmen: Hierzu zählen z. B. bauliche Maßnahmen wie Einhausungen oder eine räumliche Trennung oder, falls möglich, die Absaugung des jeweiligen Gefahrstoffes.
  3. Organisatorische Schutzmaßnahmen: Diese umfassen insbesondere Unterweisungen und Bereitstellungen von Informationen zu den jeweiligen Gefahrstoffen. Außerdem gehören hierzu Maßnahmen wie Duschen und Umkleiden für die Beschäftigten.
  4. Persönliche Schutzmaßnahmen: Dazu gehört unter anderem das Tragen eines Atemschutzes.

Berufsbedingte Krebserkrankungen verhindern – ein Ziel der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)

Die Träger der GDA – Bund, Länder und Unfallversicherungsträger – gestalten die Präventionsarbeit im deutschen Arbeitsschutz auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Arbeitsschutzziele. Diese Ziele werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt. Aktuell gehört dazu das Arbeitsprogramm „Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. Dabei werden Betriebe besichtigt, für das Thema Prävention vor krebserzeugenden Stoffen sensibilisiert, Präventionsansätze überprüft und Empfehlungen oder Auflagen ausgesprochen. Darüber hinaus erstellen die GDA-Träger Handlungsanleitungen, Informationsblätter zu Gefahrstoffen und Best-Practice-Beispiele. Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe gibt es den GDA-Gefahrstoff-Check. Hier können Betriebe selbst überprüfen und bewerten, wie gut sie ihre Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen durchgeführt haben. Dazu gibt es konkrete Hilfestellungen.