
Zahl des Monats Februar 2025 – Ruhepausen
30 - 45
Sie dienen der Erholung und geben dabei Gelegenheit zum Essen und Trinken oder für die Pflege sozialer Kontakte – Ruhepausen. Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, schreibt vor, nach wie vielen Stunden Beschäftigte ihre Arbeit spätestens unterbrechen und wie lang solche Pausenzeiten sein müssen. Anders als Toilettengänge oder kurze Ausgleichsbewegungen nach körperlicher Belastung zählen gesetzliche Ruhepausen nach §4 ArbZG in der Regel nicht als Arbeitszeit. Ab wann sie verpflichtend sind und wann sie insgesamt 45 statt 30 Minuten lang sein müssen, lesen Sie hier.
Mindestlänge der Ruhepausen variiert je nach Arbeitszeit
Die Mindestlänge der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hängt von der Länge der Arbeitszeit ab.
- Bei einer Arbeitsdauer von sechs bis neun Stunden ist eine Pausenzeit von 30 Minuten vorgeschrieben.
- Bei mehr als neun Stunden müssen Beschäftigte für insgesamt 45 Minuten ihre Arbeit unterbrechen.
- Ruhepausen dürfen nach §4 Satz 2 ArbZG in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Pausen dürfen länger als die gesetzliche Mindestdauer sein. Dabei sollten aber auch die Wünsche und Interessen der Beschäftigten beachtet werden – zum Beispiel, wenn sich dafür der Feierabend nach hinten verschiebt. Nach Arbeitsende schreibt §5 ArbZG eine durchgehende Ruhezeit von in der Regel mindestens elf Stunden vor, die wie die Ruhepause nach §4 ArbZG der physischen und psychischen Erholung dient.
Pausen müssen auf die auftretenden Arbeitsbelastungen abgestimmt sein
Wann Ruhepausen eingelegt werden, muss – zumindest in Form eines Zeitfensters – vor Beginn des Arbeitstages feststehen. Sie dürfen weder unmittelbar am Anfang noch am Ende einer Schicht liegen. Nur so kann rechtzeitig auf Ermüdungen reagiert werden.
Aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt sich außerdem, dass Arbeitgebende anlässlich der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsbelastungen genau betrachten müssen. Auf hohe Belastungen müssen sie gegebenenfalls mit einer verbesserten Pausenplanung und zusätzlichen bezahlten Unterbrechungen reagieren. Solche belastungsbedingten Erholungszeiten können auch bei einer Arbeitsdauer von unter sechs Stunden nötig werden, zum Beispiel bei Tätigkeiten am Fließband oder im Call-Center. Für bestimmte Tätigkeiten, wie Kältearbeiten oder den Kontakt mit bestimmten Gefahrstoffen, sind zudem zeitliche Höchstgrenzen vorgeschrieben.
Die Ruhepause unterbricht alle Arbeitsverpflichtungen
Beschäftigte können selber entscheiden, wo und wie sie ihre Ruhepausen verbringen. Sie müssen sich währenddessen nicht zur Arbeit bereithalten. Verpflichtungen, während der Ruhepause am Arbeitsplatz, im Kontakt mit Kunden oder in der Nähe von Maschinen bleiben zu müssen, sind daher in der Regel unzulässig. Arbeiten Beschäftigte allein, müssen ungestörte Pausen deshalb ggf. durch Springer oder eine tatsächliche Unterbrechung von Servicezeiten abgesichert werden.
Befragung zeigt: Bei einem Drittel der Beschäftigten fallen Pausen häufig aus
Die im Arbeitszeitgesetz festgeschriebenen Pausenzeiten dienen der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmenden. Ein Aufschub oder sogar Ausfall von Ruhepausen erhöht das Risiko für Unfälle und kann langfristig mit Gesundheitsbeeinträchtigungen einhergehen. Dennoch zeigt eine Auswertung der Arbeitszeitbefragung 2021 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dass Pausen bei 31 Prozent der Beschäftigten häufig ausfallen. Besonders oft geschieht das, wenn die Arbeitsintensität ohnehin hoch ist und wenn Termin- und Leistungsdruck herrschen. Dabei zeigen Studien, dass Pausen mit besserer Arbeitsleistung, besserem Wohlbefinden sowie reduzierter Kündigungsabsicht einhergehen.
Übrigens: Arbeitgebende begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Ruhepausen nicht, zu kurz oder zu spät gewähren.
- Mehr Informationen zur Arbeitszeit, zu Pausen und Ruhezeiten finden Sie auf der neuen Internetseite des Arbeitsschutzes in NRW.
- Hier geht es zu den Unterstützungsangeboten aus dem Arbeitsschutz
- Zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Zum Bericht „Ausfall von Ruhepausen in Deutschland - Verbreitung und Auswirkungen auf die Erholung, Gesundheit und Zufriedenheit von Beschäftigten“ der BAuA
- Zur LIA praxis.6 „Arbeitszeit gesund gestalten“