2506_Mutterschutzgesetz
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Zahl des Monats Juni 2025 – Arbeitstage mit erhöhtem Schutzbedarf

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Eine Schwangerschaft kann das Leben einer Mutter auf einen Schlag verändern – und damit auch den Arbeitsalltag. Damit schwangere Arbeitnehmerinnen in ihrer täglichen Arbeit geschützt werden und möglichst keine Nachteile im Job erfahren, gibt es das Mutterschutzgesetz. Während der Schwangerschaft, die durchschnittlich 266 Tage dauert, gibt es 224 Tage, in der das Leben der Mutter und ihres ungeborenen Kindes im Beruf zu schützen sind.

Normalerweise gehen Schwangere erst die letzten sechs Wochen vor der Geburt in den Mutterschutz.

Von den 266 Tagen einer Schwangerschaft bleiben damit noch etwa 224 Tage Berufstätigkeit mit erhöhtem Schutzbedarf, auch für das ungeborene Kind. Aber erst, wenn die werdende Mutter ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert hat, können sie und das Ungeborene vor arbeitsbedingten Gefährdungen geschützt werden.

Mutterschutzgesetz: Pflichten der Arbeitgebenden

Wie hilft dabei das Mutterschutzgesetz? Es soll die Gesundheit der Schwangeren sichern und sie vor Benachteiligungen oder Kündigungen schützen. Es gilt dabei für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Seit der Novellierung 2018 soll es besonders dazu dienen, der Beschäftigten weiter die Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen.

Damit Schwangere und Stillende gesund und sicher arbeiten können, müssen ihre Tätigkeiten von den Arbeitgebenden auf mögliche Gefährdungen hin überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung legt dann die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen fest. So dürfen Schwangere zum Beispiel nur noch begrenzt Lasten heben, tragen oder schieben und nicht mehr lange stehen. Sie müssen außerdem vor einigen Gefahrstoffen oder Infektionserregern durch besondere Ausrüstungen und Maßnahmen geschützt werden.

Die Verpflichtung, Arbeitsbedingungen auf mögliche Schwangerschaftsrisiken zu prüfen, gibt es bereits vor Bestehen einer Schwangerschaft. Arbeitgebende sollen dadurch vorbereitet sein, damit sie – nach einer kurzen erneuten Prüfung – schnell die notwendigen Maßnahmen veranlassen können. 

Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörden und Beschäftigungsverbot

Dass Arbeitgebende ihren Verpflichtungen nachkommen, überwachen die Arbeitsschutzbehörden. Dazu zählen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, die drei Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen in NRW sowie das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW.

Unternehmen und Betriebe müssen diesen Behörden die bestehende Schwangerschaft oder das Stillen einer Beschäftigten direkt melden, am besten über das Online-Formular. Dabei wird auch abgefragt, wenn betroffene Beschäftigte nach 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen arbeiten oder besondere Tätigkeiten wie getaktete Arbeit ausführen müssen.

Eine besondere Risikokonstellation in der Tätigkeit oder individuelle Voraussetzungen der Schwangeren können in seltenen Fällen dazu führen, dass ihre Berufstätigkeit doch teilweise oder ganz ausgesetzt werden muss, um sie und das Ungeborene zu schützen. Dann kann eine Arbeitsunfähigkeit bestehen oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses kann zum Beispiel die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzen, bestimmte Tätigkeiten ausschließen oder das Arbeiten grundsätzlich verbieten. Es kann auch zeitlich befristet ausgestellt werden, unter anderem wegen aktueller gesundheitlicher Gegebenheiten.

Bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Frage kommt, müssen Arbeitgebende prüfen, ob die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden können – und zwar so, dass keine mutterschutzrelevanten Gefährdungen mehr bestehen. Arbeitgebende können alternativ auch einen anderen Arbeitsplatz für die Dauer der Schwangerschaft zur Verfügung stellen. 

Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie hier: