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Arbeitsschutzorganisation

Gefährdungsbeurteilung

Moderner Arbeitsschutz geht systematisch vor: Um eine konsequente Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erreichen, müssen die Arbeitsbedingungen im Hinblick auf mögliche Gefährdungen beurteilt werden. Nur wer die Gefahren in seinem Betrieb kennt, kann die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Sicherheit und Förderung des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten treffen. Und nur mit gesunden und leistungsfähigen Beschäftigten "läuft" der Betrieb.

Mit der Gefährdungsbeurteilung legen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen wichtigen Grundstein zur Gesunderhaltung ihrer Beschäftigten und ihres Betriebes. Gleichzeitig bauen sie hiermit wesentliche Elemente einer systematischen Arbeitsschutzorganisation auf.

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Nach §5 des ArbSchG müssen alle Betriebe die mind. eine Beschäftigte bzw. einen Beschäftigten haben über eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung verfügen. Dabei ist es völlig egal um welche Branche es sich handelt, wo der Betrieb angesiedelt ist oder ob nur ein geringes Gefährdungspotenzial besteht.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihnen festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind (§ 6 ArbSchG).

Diese Verpflichtungen gelten auch bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Somit ist die Gefährdungsbeurteilung die gemeinsame Grundlage für alle Beteiligten des betrieblichen Arbeitsschutzsystems.

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen grundsätzlich über eine schriftliche Dokumentation (kann auch in elektronischer Form vorliegen) verfügen, aus der die Ergebnisse der Prozessschritte

  • Beurteilen der Gefährdungen
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen

hervorgehen.

Prozess der Gefährdungsbeurteilung

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Die Grafik zeigt den Prozess der Gefährdungsbeurteilung. Dieser lässt sich in 7 Schritte einteilen:

  1. Vorbereitung
  2. Ermitteln
  3. Beurteilen
  4. Festlegen
  5. Durchführen
  6. Überprüfen
  7. Fortschreiben

Verantwortlich für die Durchführung ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber. Jedoch ist die Themenvielfalt des Arbeitsschutzes nur in den seltensten Fällen durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin alleine zu überblicken. Zur notwendigen Unterstützung sind in der Regel Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Diese haben insbesondere die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen u. a. bei der Gefährdungsbeurteilung zu beraten.

Zudem wissen grade die Beschäftigten sehr gut, was sie krank macht oder wodurch Unfälle verursacht werden können. Es lohnt sich, dieses Wissen zu nutzen und Vorkehrungen zu schaffen, dass die Beschäftigten, so wie es auch das Arbeitsschutzgesetz fordert, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung und Organisation der Gefährdungsbeurteilung unterstützen können.

Besprechungen kreativ nutzen

Die moderierte Gruppendiskussion ist eine strukturierte Methode, bei der eine Moderatorin bzw. ein Moderator anhand von Leitfragen mit den Beschäftigten mögliche arbeitsbedingte Gefährdungen durch psychische Belastungen diskutiert. Thematisch geht es in diesem Handbuch um Arbeits­inhalte bzw. Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung. Gemeinsam werden dann Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation entwickelt und dokumentiert.


Die Arbeitgeberin oder  der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei Bedarf zu aktualisieren. Sie muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn

  • maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen eintreten
  • neue Informationen, z.B. über  vermehrtes Auftreten neuer Infektionskrankheiten, vorliegen
  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge dies erfordern
  • wenn festgestellt wurde, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.

Wo bekomme ich Hilfe?

Neben einer Vielzahl spezifizierter Informationsangebote zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz bietet die Arbeitsschutzverwaltung des Landes NRW den Handlungsleitfaden „Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz“ in schriftlicher und elektronischer Form an. Hilfreich ist außerdem die Technische Regel für Arbeitsstätten „ASR V3 Gefährdungsbeurteilung“.

Zudem bieten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen branchenspezifische Hilfsangebote zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an.

Weiterführende Informationen sind auch durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) zu erhalten.

KomNet Frage-Antwort-Dialoge zum Thema Gefährdungsbeurteilung