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Zahl des Monats November 2022 – Arbeitszeiterfassung

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Bei knapp drei Viertel der Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen wird die Arbeitszeit offiziell erfasst – bei 24 Prozent der Beschäftigten erfolgt dies noch nicht. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt macht jetzt klar, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation besteht. Wie es genau um die Erfassung der Arbeitszeit in Nordrhein-Westfalen steht, zeigt die Beschäftigtenbefragung Nordrhein-Westfalen 2021, die das LIA im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt hat.

Zahlen zur Arbeitszeiterfassung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021

Danach wurde bei 45 Prozent (Frauen: 41 %; Männer: 48 %) der Beschäftigten die Arbeitszeit betrieblich erfasst, 24 Prozent (Frauen: 25 %; Männer: 22 %) dokumentierten die Arbeitszeit selbst auf betriebliche Anweisung hin und bei 7 Prozent (Frauen: 7 %; Männer: 8 %) wurde die Arbeitszeit je zu Teilen betrieblich erfasst und selbst dokumentiert. Überwiegend werden dafür digitale Methoden der Arbeitszeiterfassung genutzt. Bei knapp einem Viertel der Beschäftigten wurde die Arbeitszeit dagegen noch nicht erfasst.

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Rechtliche Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung

Konkret ging es bei dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 1 ABR 22/21) um die Frage, ob der Betriebsrat Initiativrechte bei der Einführung eines Systems zur elektronischen Zeiterfassung am Arbeitsplatz hat. Das Gericht stellte dabei fest, dass der Betriebsrat hierzu kein Mitbestimmungsrecht beanspruchen könne, denn die Einführung solch eines Arbeitszeiterfassungssystems sei, nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, gesetzlich verpflichtend.

Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) bereits geurteilt, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Neben weiteren Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für bestimmte Branchen und Beschäftigtengruppen, legt das Arbeitszeitgesetz bereits jetzt fest, dass Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, und Arbeitszeiten bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab der ersten Minute aufzuzeichnen sind (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen

Aspekte der Arbeitszeit sind vom Arbeitgeber auch in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Denn viele Belastungen für die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten ergeben sich aus der Länge und Lage der Arbeitszeiten oder werden durch ihre Gestaltung beeinflusst.
Die Broschüre LIA.praxis 6 „Arbeitszeit gesund gestalten“ zeigt, wie vielseitig der Faktor Arbeitszeit für die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz ist. Gleichzeitig stellt die Broschüre Wege vor, wie diese Herausforderung gemeistert werden kann. Dieser einmal erarbeitete Standard kann als Vorlage für die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.