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Zahl des Monats Mai 2023 – COVID-19 ALS BERUFSKRANKHEIT

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"Covid" ist eine Abkürzung, die für „Corona Virus Disease“ steht. Weil die Krankheit erstmals im Jahr 2019 aufgetreten ist wurde die Bezeichnung „Covid-19“ geprägt. Wer sich am Arbeitsplatz mit dem „Corona-Virus“ infiziert, kann die Infektion unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall melden lassen. Das gilt auch für Long-COVID, wenn die Erkrankung Folge einer ursprünglich berufsbedingten Infektion ist. 

Covid-19 als Berufskrankheit melden

Die Meldung der Erkrankung sollte durch den Arbeitgebenden oder durch die Hausärztin bzw. den Hausarzt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfolgen. Aber auch die Betroffenen selbst können den Verdacht melden. Wichtig ist, dass

  • die Infektion mit einem positiven PCR-Test nachgewiesen ist,
  • die Erkrankung zu Symptomen geführt hat und nachgewiesen werden kann und dass
  • die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist (z. B. Kontakt zu Infizierten).

Sofern die Infektion als Berufserkrankung anerkannt wird, ergeben sich für Betroffene Vorteile gegenüber den Leistungen der Krankenversicherungen. 

 In der Berufskrankheitenliste findet sich die Erkrankung mit dem Coronavirus unter der Nummer 3101. Als Berufskrankheit kann Covid bei Menschen anerkannt werden, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Oder auch Menschen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.

 Meldungen von Covid-19 als Berufskrankheit bis 2022

Vom 31.12.2020 bis zum 31.12.2022 gab es insgesamt 476.948 Verdachtsanzeigen auf Berufserkrankungen im Zusammenhang mit dem Corona Virus. 301.188 dieser Fälle hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) als Berufskrankheit anerkannt, weitere 49.016 waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden (Stand 31.12.2022).

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