Berufskrankheiten
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Arbeitsschutz und Gesundheit

Berufskrankheiten

Bestimmte Krankheiten können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Für Betroffene ist die Anerkennung einer Berufskrankheit in der Regel nur dann möglich, wenn die Krankheit durch die versicherte, berufliche Tätigkeit verursacht wurde und die Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist. Das Feststellungsverfahren liegt in den Händen des Unfallversicherungsträgers, der im Versicherungsfall die Kosten für Therapie, Rehabilitation oder Entschädigung übernimmt. Am Verfahren sind neben dem UV-Träger, unabhängige, neutrale, für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stellen der Bundesländer beteiligt.

Eine Berufskrankheit bedeutet, dass eine Krankheit bei einer Person ursächlich auf schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Jede Berufskrankheit ist also Beleg für nicht ausreichende Arbeitsschutz- und Vorbeugemaßnahmen. Einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Reduzierung von gesundheitsschädlichen Belastungen leistet die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie ist immer dann durchzuführen, wenn die anderen vorrangigen Maßnahmen nicht zu einer ausreichenden Belastungsreduzierung geführt haben.

Von großer Bedeutung ist § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung, der die Unfallversicherungsträger verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um einer drohenden Berufskrankheit vorzubeugen. Dabei gilt der Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation" und "Rehabilitation vor Rente". Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle hat Gelegenheit, sich zu geeigneten Maßnahmen im Rahmen des § 3 zu äußern.

Versicherungsrechtlich sind die Berufskrankheiten den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Für ihre Feststellung, Behandlung und Entschädigung sind die Unfallversicherungsträger zuständig. Für den gewerblichen Bereich sind dies die Berufsgenossenschaften.

Wird der Verdacht einer Berufskrankheit angezeigt, so läuft das Berufskrankheitenverfahren bei der zuständigen Unfallversicherung an. In Nordrhein-Westfalen ist das LIA für den medizinischen Arbeitsschutz zuständig und am Berufskrankheitenverfahren beteiligt.

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