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Strahlenschutz

Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten

Nach § 175 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 werden Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den §§ 77, 78, 79 und 81 StrlSchV i. V. m. §§ 151, 158, 165 oder 166 StrlSchV ermächtigt.

Die Ermächtigung wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen. Die Ermächtigung ist personen- und ortsgebunden sowie auf fünf Jahre befristet.

Die ermächtigte Ärztin bzw. der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erstuntersuchungen, die erneuten Untersuchungen und die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 sowie die besondere ärztliche Überwachung nach § 81 durchzuführen. Sie bzw. er muss Maßnahmen vorschlagen, die bei erhöhter Exposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. An machen Arbeitsplätzen wird die Augenlinse besonders belastet. Bei diesen Personen muss untersucht werden, ob sich eine Katarakt gebildet hat.

Die ermächtigte Ärztin bzw. der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede Person, die der ärztlichen Überwachung unterliegt, eine Gesundheitsakte nach § 79 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu führen.

Seit mehreren Jahren übt die Antragsstellerin bzw. der Antragssteller eine praktische ärztliche Tätigkeit aus. Die Tätigkeit umfasst vor allem für die Ermächtigung relevante Gebiete und arbeitsmedizinische Inhalte.

Berufsausbildungsnachweis:

  • Kopie der Approbation als Ärztin oder Arzt
  • Kopie der fachlichen Befähigung:
    • Fachärztin/Facharzt für "Arbeitsmedizin" oder

    • Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder

    • als Ärztin/Arzt ohne arbeitsmedizinische Berufsausbildung ist ein zusätzlicher Kurs zur arbeitsmedizinischen Bewertung von Arbeitsplätzen notwendig

Erklärung

  • Eine von den Antragstellenden unterzeichnete Erklärung, dass sie keine Personen untersuchen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzbeauftragte oder anderen unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnissen unterstellt sind (siehe Antragsformular Seite 6).

Nachweis der Fachkunde

  • Fachkunde im Strahlenschutz nach § 175 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte (Diese muss bei der zuständigen Ärztekammer beantragt werden).  

Antragsformular auf Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Überwachung bei beruflich strahlenexponierten Personen

 

Vorläufige Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte verfügbar

Aufgrund der EU-Datenschutzgrundverordnung wird die Liste der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte momentan überarbeitet. Eine vorläufige Version steht zur Verfügung. Die Liste wird nach und nach ergänzt.