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Antragsverfahren

Ausnahmen gemäß ArbMedVV §8 Abs. 3

Nach §6 Abs. 4 hat der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin die Erkenntnis arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den oder die Beschäftigten nicht ausreichen, so hat der Arzt bzw. die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt bzw. die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung der oder des Beschäftigten.

Ausnahmemöglichkeit nach §8 Abs. 3 :
Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag, wenn der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach §6 Absatz 4 für unzutreffend halten.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum.

Briefsendungen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

Wer kann den Antrag stellen?

Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen können den Antrag stellen.

Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?

Alle für den Sachverhalt relevanten Unterlagen müssen zur Prüfung vorliegen, insbesondere

  • die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge des oder der Beschäftigten und
  • daraus abgeleitete Erkenntnisse, sowie
  • ggf. für diesen Fall vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen (bis hin zu Tätigkeitswechsel) und die hierfür vorgebrachten Begründungen bzw. Gegenargumente“.

Gebühren

Ggf. Fallen Gebühren an. Diese werden durch des Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzt.