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Strahlenschutz

Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 StrlSchG  i.V.m. §§ 177-183 StrlSchV

Das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind vollständig zum 31.12.2018 in Kraft getreten. Ionisierende Strahlung kann z. B. durch Röntgenanlagen und Beschleuniger künstlich erzeugt werden. Um Beschäftigte, Patienten und Dritte vor den Schäden durch ionisierende Strahlung zu schützen, werden diese Anlagen durch Sachverständige vor Beginn des Betriebes als auch später in regelmäßigen Abständen einer Prüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin unterzogen.

Im Rahmen der Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 12, 17 und 19 StrlSchG ist vor Inbetriebnahme und in wiederkehrender Folge eine Sachver-ständigenprüfung beim Betrieb folgender Anlagen sowie bei folgenden Tätigkeiten erforderlich:

  • Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

  • Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie

  • Durchführung von Dichtheitsprüfungen bei umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten

  • Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

Diese Prüfungen werden im Auftrag des/der Strahlenschutzverantwortlichen von einem/einer Sachverständigen, welche/(r) von der zuständigen Behörde als „behördlich bestimmte/(r) Sachverständiger im Strahlenschutz“ bestimmt worden ist, durchgeführt.

An eine(n) behördlich bestimmte(n) Sachverständige(n) werden besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer/seiner Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit sowie des Umfangs ihrer/seiner Prüftätigkeit und ihrer/seiner sonstigen Voraussetzungen und Pflichten, insbesondere ihrer/seiner messtechnischen Ausrüstung sowie ihrer/seiner Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit gestellt.

Als behördlich bestimmte Sachverständige dürfen ausschließlich technische Organisationen, die entsprechend ausgebildete Personen beschäftigen, oder Einzelsachverständige bestimmt werden, die unabhängig  von Personen sind, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern beteiligt sind.

Nach der neuen Strahlenschutzgesetzgebung werden die behördlich bestimmten Sachverständigen nach bundesweit einheitlichen Kriterien bestimmt. Sie können daher bundesweit tätig werden.

Die Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörde ist durch Übersendung einer Kopie des Bestimmungsbescheides bei der örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen.