Bescheinigung der Fachkunde
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Strahlenschutz

Bescheinigung der Fachkunde

Wegen des möglichen Auslösens kritischer biologischer Wirkungen (beispielsweise Krebs) kann die Nutzung ionisierender Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung oder die Strahlenarten des radioaktiven Zerfalls) für den Menschen gefährlich sein. Aus diesem Grund müssen Personen, die mit dieser Strahlung umgehen, entsprechend qualifiziert sein oder von diesbezüglich qualifizierten Personen angeleitet und beaufsichtigt werden. Das gilt ganz besonders in der Medizin.

HINWEIS: Neues Richtlinienmodul für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Expertinnen und -Experten (MPE). (Mehr dazu...)

In der Medizin wird ionisierende Strahlung zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken am Menschen angewandt. Der gesundheitliche Nutzen für die Patientin oder den Patienten muss höher sein als ein durch die Strahlung induziertes Risiko.

Die Nutzung ionisierender Strahlung in der Medizin und außerhalb der Medizin darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 13 Abs. 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) oder über ein bei ihr einzuleitendes Anzeigeverfahren nach § 19 Abs. 3 Nr. 5 StrlSchG erfolgen. Eine wesentliche Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist die Benennung von Strahlenschutzbeauftragten (SSB) oder – sofern keine SSBs benannt werden – von entsprechend qualifizierten Strahlenschutzverantwortlichen (SSV). SSBs und qualifizierte SSVs müssen eine erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und genehmigungspflichtigen Störstrahlern bzw. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Beschleunigeranlagen aufweisen.

Muss die Fachkunde aktualisiert werden?

Ja. Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach § 48 der StrlSchV mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde sind diese Teilnahmebescheinigungen zusammen mit der Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Anforderung vorzulegen.

Grundsätzlich ist bei dem Erwerb der Fachkunde zwischen der medizinischen und der technischer Anwendung ionisierender Strahlung zu unterscheiden.

Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV im technischen Bereich

Die Erlangung Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV im technischen Bereich muss nach der „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen“ und nach der „Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung“ erfolgen.
Die Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Berufserfahrung) und durch erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.

  • Die Ausbildung ist durch Zeugnisse zu belegen.
  • Die praktische Erfahrung ist durch Nachweise entsprechender Tätigkeiten in dem jeweiligen Gebiet (Anwendungsbereich) zu belegen.
  • Die erfolgreiche Kursteilnahme ist durch ein Zertifikat (Kursbescheinigung) des Veranstalters zu belegen. Dieses Zertifikat darf insgesamt nicht älter als fünf Jahre sein und gilt nicht als Fachkundenachweis.

Nach Eingang der Unterlagen wird die Fachkunde von der zuständigen Stelle geprüft und bei Vollständigkeit wird die Fachkunde bescheinigt. Ein Aktualisierungskurs ist nicht Gegenstand der Antragsprüfung.

Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV für Medizinphysik-Expertinnen und -Experten (MPE)

Neues Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ ab dem 01.03.2021

Gilt für einen Erwerb der Fachkunde, der ab dem 01.03.2021 begonnen wurde.

Das Richtlinienmodul ersetzt die Ausführungen in der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ sowie der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ und legt neue Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Expertinnen und -Experten (MPE) fest.

Einige wichtige Neuerungen der neuen Richtlinie im Überblick:

  • Der Grundkurs im Strahlenschutz soll spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Sachkundeerwerbs absolviert werden.
  •  Neue Spezialkurse im Strahlenschutz (Basis-, Einzel- und Gesamtkurse)
  • Der die Sachkunde vermittelnde MPE soll eine mindestens 3-jährige Erfahrung auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet besitzen
  • Verkürzte Mindestdauer des Sachkundeerwerbs im Zusammenhang mit dem erstmaligen Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
  • Neue Mindestdauer des Sachkundeerwerbs im Zusammenhang mit der Erweiterung einer bereits bestehenden Fachkunde im Strahlenschutz
  • Neue Mindestdauer für den gleichzeitigen Erwerb mehrerer erforderlicher Fachkunden im Strahlenschutz
  • Katalog von Kompetenzen und Tätigkeiten, welche im Rahmen der Sachkunde zu erlangen sind.
  • Mehr ...

Nach § 131 Abs. 1 der StrlSchV ist im Rahmen von Behandlungen mit

  • radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin (NUK) oder
  • ionisierender Strahlung in der Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie sowie Röntgentherapie), welche einen individuellen Bestrahlungsplan erfordern,

eine ausreichende Anzahl von fachkundigen MPE zur engen Mitarbeit bei der Festlegung des Bestrahlungsplans bzw. bei der Durchführung der Behandlung notwendig.

Ein MPE ist zur konsiliarischen Mitarbeit hinzuziehen, bei Untersuchungen

  • die mit offenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (z. B. Computertomographen) durchgeführt werden,
  • an Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Objektkontrast (Ausnahme: Tomosynthese) oder
  • der Interventionsradiologie mit einer Durchleuchtungseinrichtung, bei der hohe Expositionen an Patientin oder Patient und Personal vorkommen können.

Die Fachkunde für MPE kann für folgende Anwendungsgebiete beantragt werden:

Strahlentherapie
Teilgebiete

  • Teletherapie
  • Brachytherapie
  • Röntgentherapie
  • Partikeltherapie (als Zusatz zur Teletherapie)

Nuklearmedizin
Teilgebiete

  • nuklearmedizinische Diagnostik
  • nuklearmedizinische Therapie

Röntgendiagnostik
Teilgebiete

  • Computertomographie und Digitale Volumentomographie
  • Interventionelle Radiologie und Durchleuchtung
  • Spezielle Röntgenaufnahmen

Grundsätzlich soll die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz jeweils für das gesamte Anwendungsgebiet (Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder Röntgendiagnostik) erworben werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, kann Fachkunde auch für o. g. Teilgebiete erworben werden.

Für den Erwerb der Fachkunde nach dem 01.03.2021 gelten die Maßgaben des neuen Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“.

Die Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV für Medizinphysik-Expertinnen und Experten (MPE) erfolgt nach der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“, der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ und ab dem 01.03.2021 nach dem Richtlinienmodul „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“.

Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für MPE wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Hierzu sind die folgenden Nachweise zu erbringen:

  • Nachweis über die geeignete Ausbildung:
    • Ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium in „Medizinischer Physik“.
    • Absolventinnen und Absolventen anderer naturwissenschaftlich-technischer Masterstudiengänge müssen zusätzlich, zur Prüfung der Gleichwertigkeit, einen Nachweis über das äquivalente Qualifikationsniveau zum Masterstudiengang „Medizinische Physik“ nach Anlage A2 Nr. 3 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ bzw. Anlage 1 des Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ erbringen. Anschließend erfolgt der Nachweis des erforderlichen Wissens für die Tätigkeit als MPE in der Regel in einem Fachgespräch.

  • Kursbescheinigung:
    • Erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde (Grundkurs und Spezialkurs für MPE) nach den o. g. Richtlinien bzw. dem o. g. Richtlinienmodul.
    • Bei Beantragung der Fachkundebescheinigung darf das Zertifikat des Kursveranstalters über die erfolgreiche Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV nicht älter als fünf Jahre sein. Ein Aktualisierungskurs ist nicht Gegenstand der Antragsprüfung.

  • Nachweis der praktischen Erfahrung (Sachkunde):
    • Die Sachkunde beinhaltet die theoretischen Kenntnisse und praktische Erfahrung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung, welche unter Aufsicht und Verantwortung eines für das jeweilige Anwendungsgebiet fachkundigen MPE vermittelt werden. Sie darf nur in Einrichtungen erworben werden, die über eine entsprechende technische und personelle Ausstattung verfügen. Die zu erwerbenden Kompetenzen und Inhalte sind in den o.g. Richtlinien bzw. dem o.g. Richtlinienmodul dargelegt. Der Erwerb der praktischen Erfahrung ist durch Zeugnisse nach Anlage 5 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin, Anlage 13 der „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ bzw.  Anlage 5 des Richtlinienmoduls „Erforderliche Fachkunden im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)“ nachzuweisen.