
Antragsverfahren
Prüfung von Ex-Geräten: Anerkennung von befähigten Personen nach Betriebssicherheitsverordnung
Anerkennung von befähigten Personen gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2
Abschnitt 3 Nr. 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Antragsunterlagen.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Das Anerkennungsverfahren wird in Nordrhein-Westfalen vom Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum durchgeführt.
Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?
Für das Anerkennungsverfahren sind die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nachzuweisen sowie die entsprechenden Prüfeinrichtungen vorzuhalten.
gemäß §15 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Schriftlicher Antrag mit folgenden Aussagen:
Angaben zum Arbeitgeber / Betriebsstätte:
- Anschrift der Betriebsstätte o Angaben zu den beabsichtigten Prüfaufgaben, zum Prüfumfang, und zum Prüfplatz (elektrische u. mechanische Geräte)
- Technische Parameter wie Zündschutzart, Kategorie, Gerätegruppe, Nennspannung und Nennleistung
- Erklärung des Antragstellers über die Weisungsfreiheit der befähigten Person
- Erklärung, dass der befähigten Person die erforderlichen Prüfeinrichtungen und Vorschriften (national und EU) zur Verfügung stehen
- Ggf. Zertifizierungsurkunden über vorhandene Qualitätssicherungssysteme.
Angaben zur befähigten Person:
- Vor- und Nachname, Geburtstag und –ort, Privatanschrift
- Beruf und Kopie des Anstellungsvertrages
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Adresse:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
FG 3.3,
Frau Franziska Steffen
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum
Betreff: BetrSichV - Lebenslauf, fachlicher Werdegang
- Kopien von Diplomurkunde und -zeugnis, Meisterbrief, Facharbeiterzeugnis oder vergleichbarer Qualifikation
- Nachweis der mindestens einjährigen Berufserfahrung mit der Herstellung oder Instandsetzung von Geräten, Sicherheits-, Kotroll-, und Regeleinrichtungen im Sinne der RL 94/9/EG
- Erklärung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Erfahrungsaustausch
Gutachterliche Äußerung der einbezogenen zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Prüftätigkeiten; Mindestdeckung 2,5 Mio.
gemäß §15 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Schriftlicher Antrag mit folgenden Aussagen:
Angaben zum Arbeitgeber / Betriebsstätte:
- Anschrift der Betriebsstätte
- Angaben zu den beabsichtigten Prüfaufgaben, zum Prüfumfang, und zum Prüfplatz (elektrische u. mechanische Geräte)
- Technische Parameter wie Zündschutzart, Kategorie, Gerätegruppe, Nennspannung und Nennleistung
- Erklärung des Antragstellers über die Weisungsfreiheit der befähigten Person
- Erklärung, dass der befähigten Person die erforderlichen Prüfeinrichtungen und Vorschriften (national und EU) zur Verfügung stehen
- Ggf. Zertifizierungsurkunden über vorhandene Qualitätssicherungssysteme.
Angaben zur befähigten Person:
- Vor- und Nachname, Geburtstag und –ort, Privatanschrift
- Beruf
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Adresse:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)
FG 3.3,
Frau Franziska Steffen
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum
Betreff: BetrSichV - Erklärung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, Erfahrungsaustausch
- Angaben zu den durchgeführten Prüfungen der letzten 5 Jahre und der aktuellen Tätigkeit mit Nachweis
- Fortbildungsnachweise
Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Prüftätigkeiten; Mindestdeckung 2,5 Mio.
Allgemeine Hinweise
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften. So dürfen diese nach einer Instandsetzung erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie vorher geprüft werden.
Gebühren
Für die Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzt.