Arbeitsschutz und Gesundheit
FAQ zum Arbeitsschutz
Mit dem Eintritt ins Berufsleben oder Wechsel in einen neuen Job fehlt Ihnen vielleicht Wissen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. So besteht die Gefahr, dass Sie Risiken nicht kennen oder falsch einschätzen. Neueinsteigerinnen oder Neueinsteiger und Berufsanfängerinnen oder Berufsanfänger sind überproportional häufig an Unfällen auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz beteiligt. Wir möchten Sie auf Gefahrenquellen aufmerksam machen und für den Arbeitsschutz sensibilisieren.
Moderner Arbeitsschutz ist mehr als nur ein Instrument zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Konsequenter Arbeitsschutz bedeutet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Gesundheit der Beschäftigten geschützt und gefördert wird.
"Sie haben ein Recht auf sichere und gesunde Arbeit,
aber auch Pflichten."
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Sie oder er muss für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb sorgen. Das heißt, dass insbesondere Unfälle auf der Arbeit vermieden werden und Ihre Gesundheit durch die Arbeit nicht gefährdet wird. Ihr Arbeitsplatz muss deshalb sicher und gesundheitsgerecht gestaltet sein. Die zentrale Säule des Arbeitsschutzes im Betrieb ist die Pflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Aber auch Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter sind dazu verpflichtet, Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Sie müssen Anweisungen befolgen und sich an Sicherheitsbestimmungen halten. Dabei ergeben sich viele Fragen – z. B.: Was ist eine Unterweisung? Wen kann ich bei Fragen gezielt ansprechen? Was mache ich, wenn es doch zu einem Arbeitsunfall gekommen ist? Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu den wichtigsten Themen.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen gelten Arbeitsschutzbestimmungen für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirtschaft. Arbeitsschutzbestimmungen gibt es in Form von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.
Die drei wichtigsten sind:
- das Arbeitsschutzgesetz: Es dient dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu regeln und zu gewährleisten – dauerhaft, umfassend und in allen Tätigkeitsbereichen.
- die Arbeitsstättenverordnung: Sie bestimmt in zahlreichen Einzelanforderungen, wie Arbeitsstätten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet sein müssen.
- das Arbeitszeitgesetz: Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit. Zudem setzt es Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Ende und erneutem Beginn der Arbeit fest.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz an Ihrem Arbeitsplatz zu informieren. Eine solche Unterweisung muss bei Ihrem Arbeitsantritt und danach mindestens einmal im Jahr erfolgen.
Ein Beispiel: Sie arbeiten an einer Maschine. Dann muss Ihnen im Vorfeld erklärt werden, wie Sie die Maschine sicher bedienen und Unfälle vermeiden.
Die Unterweisung hilft Ihnen, sich am Arbeitsplatz sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Art und Weise der Unterweisung sowie ihr Umfang müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und Ihrer Qualifikation stehen. Wichtig ist, dass Ihnen die Inhalte der Unterweisung vollständig klar sind. Zögern Sie also nicht nachzufragen, falls Sie etwas nicht verstehen.
Zu Ihrer Sicherheit am Arbeitsplatz muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber vorbeugende Schutzmaßnahmen treffen. Das Ziel muss sein, die Gefahren und Risiken für Ihre Gesundheit so gering wie möglich zu halten.
Zur Beurteilung der Arbeitssituation wird das sogenannte STOP-Prinzip angewandt. Eine Maßnahme, die aus der Bewertung resultiert, kann die Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) sein. Zur PSA zählen beispielsweise
- Sicherheitsschuhe,
- Schutzhelm,
- Schutzbrille,
- Chemikalienschutzhandschuhe,
- Atemschutzmaske oder
- Gehörschutz.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat eine klare Definition für einen Arbeitsunfall. Demnach ist er ein Unfall, der während Ihrer Arbeit passiert und bei dem Sie gesundheitlich zu Schaden kommen. Auch bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück nach Hause, einem sogenannten Wegeunfall, sind Sie versichert.
Ein Unfall wird anerkannt und gegebenenfalls entschädigt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Arbeit oder dem Arbeitsweg besteht. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Leistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Ein schwerer Arbeitsunfall liegt vor, wenn er mindestens zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt. Dieser muss in einer Unfallanzeige dem Unfallversicherungsträger und der entsprechenden
Bezirksregierung gemeldet werden.
Informieren Sie deshalb als Beschäftigte oder Beschäftigter bei einem Arbeitsunfall immer umgehend Ihre Vorgesetze oder Ihren Vorgesetzten. Denn auch ein zunächst wie eine Lappalie wirkender Arbeitsunfall kann schwerwiegende Folgen haben. Ihre Vorgesetze oder Ihr Vorgesetzter melden den Arbeitsunfall dann an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Manchmal reichen die normalen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für bestimmte Personengruppen nicht aus. Zu ihrem Schutz werden deshalb besondere Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen.
Sind Sie z. B. schwanger oder stillen Sie, gilt für Sie das Mutterschutzgesetz. Es regelt u. a., dass Sie nicht mit schweren körperlichen oder gefährlichen Arbeiten beauftragt werden dürfen. Auch muss Ihr Arbeitsplatz so gestaltet werden, dass Ihre Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz wiederum beinhaltet ein generelles Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren. Als Jugendliche oder Jugendlicher ab 14 Jahren dürfen Sie nur leichte und für Sie geeignete Arbeiten ausführen, z. B. Botengänge oder Nachhilfeunterricht. Und auch im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gibt es für Sie noch zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit und gefährlicher Arbeiten.
Von Gleitzeit über Schichtdienst bis zur Vertrauensarbeitszeit – die Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung sind vielfältig. Dabei gilt jedoch immer: Die Arbeitszeitregelung muss den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen – übrigens auch beim Home Office.
Ein normaler Arbeitstag sollte im Allgemeinen nicht länger als acht Stunden dauern, maximal jedoch zehn Stunden. Arbeiten Sie länger als acht Stunden, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die zusätzliche Zeit aufzeichnen.
- Nach sechs Stunden haben Sie Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten,
- bei neun Stunden von 45 Minuten.
Regelmäßige Kurz-Pausen im Tagesablauf sind besonders effektiv. Orientieren Sie sich bei Ihrer Pausengestaltung an Ihrer Tätigkeit. Sitzen Sie z. B. viel, nutzen Sie Ihre Pause am besten für aktive Bewegung. Verlassen Sie einfach Ihren Arbeitsplatz und drehen Sie eine Runde an der frischen Luft. Oftmals reicht das schon. Auch kleine Fitnessübungen bringen Sie wieder in Schwung – besonders, wenn Sie diese gleichmäßig über mehrere Pausen verteilen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb. Ihr Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen. Sie leistet so einen Beitrag zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten und zudem zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Ein wesentliches Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung. Sie umfasst deshalb immer ein Beratungsgespräch mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt.
Durch arbeitsmedizinische Vorsorge lässt sich z. B. feststellen, ob für Sie bei einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Zum Beispiel, wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit
- Bakterien,
- Pilzen,
- Viren oder auch
- gentechnisch hergestellten Organismen
umgehen oder in Berührung kommen. Diese Stoffe können Infektionen und übertragbare Krankheiten hervorrufen, aber auch zu allergischen Reaktionen oder Vergiftungserscheinungen beim Menschen führen. Davor müssen Sie bei Ihrer Arbeit besonders geschützt werden.
Das Gleiche gilt für die Arbeit mit Gefahrstoffen. Diese Stoffe können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen. Sie können über den Mund, die Haut oder die Atemwege aufgenommen werden.
Gemeinsam mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) bilden der Arbeitsschutz und die Betriebliche Gesundheitsförderung die drei Säulen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM).
Das BEM unterstützt häufig oder längerfristig erkrankte Beschäftige durch geeignete Maßnahmen dabei, zurück in den Beruf zu finden und langfristig gesund zu bleiben. Die Arbeitsschutzregelungen sollen Unfälle und Krankheiten vermeiden.
Zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) gehört alles, was Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz verbessert – mit dem Ziel, Ihre Gesundheit und damit Ihre Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten. Dies kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf verschiedenen Wegen erreichen. Dazu gehören z. B.
- die Stärkung Ihrer eigenen Gesundheitskompetenz,
- die Steigerung Ihrer Arbeitszufriedenheit und Motivation sowie
- die Verbesserung des Betriebsklimas.
Schwerpunkte in der Praxis können Bewegungsangebote und Präventionskurse, Vorträge und Selbsttests zum Umgang mit Stress oder Suchtberatung und Rauchentwöhnungskurse sein.
Wer sind die Ansprechpersonen im Betrieb?
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 13 (2) kann sie oder er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Außerdem muss nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bestellen. Natürlich können Sie bei Fragen auch Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten direkt ansprechen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) verfügt über eine spezielle sicherheitstechnische Fachkunde. Sie unterstützt und berät die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Sie informiert außerdem Beschäftige über Unfall- und Gesundheitsgefahren und unterstützt bei der Unterweisung von Beschäftigten. Zudem sorgt sie für die sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen, Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren. Nutzen Sie das Fachwissen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, wenn Sie Fragen zum Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb haben. Scheuen Sie sich nicht, sie anzusprechen.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte verfügen über eine spezielle arbeitsmedizinische Ausbildung. Sie beraten sowohl die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten in allen arbeitsmedizinischen Fragen – z. B. zu Ergonomie, Hygienemaßnahmen oder dem Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Für die Beratung bzw. Unterstützung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt gibt es eine fest vereinbarte Zahl von Stunden im Jahr. Informieren Sie sich, wie die praktische Unterstützung in Ihrem Betrieb aussieht. In vielen Betrieben gibt es z. B. regelmäßige Sprechstunden.
Betriebliche Ersthelferinnen oder Ersthelfer sind Beschäftigte mit einer Ausbildung in Erster Hilfe. Ihre Aufgabe ist es, nach einem Unfall die Erstversorgung einer verletzten Person sicherzustellen, bis ärztliche Hilfe kommt. Betriebliche Ersthelferinnen oder Ersthelfer sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre aufzufrischen. Es ist Aufgabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, eine wirksame Erste Hilfe zuverlässig zu gewährleisten. Sorgen Sie für den Fall eines Unfalls vor: Informieren Sie sich, wer in Ihrem Betrieb bzw. in Ihrer Abteilung Ersthelferin oder Ersthelfer ist.
Die Personalvertretung ist die Interessenvertretung der Beschäftigten und nimmt im Betrieb eine Sonderstellung ein. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dafür sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder sowie das Betriebsverfassungsgesetz. Die Aufgaben der Personalvertretung sind vielfältig. So wacht sie z. B. darüber, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Des Weiteren verhandelt sie Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten mit der Unternehmensleitung und arbeitet im Arbeitsschutzausschuss mit. Wenden Sie sich an Ihre Personalvertretung, wenn Sie selbst Anregungen oder Beschwerden zu Arbeitsschutz oder Arbeitssicherheit haben. Sollte es in Ihrem Betrieb keine Personalvertretung geben, wenden Sie sich z. B. an die zuständige Gewerkschaft.
Die Schwerbehindertenvertretung setzt sich für die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Betrieb oder der Dienststelle ein und besitzt eine zentrale Bedeutung. Sie ist jedoch nicht dem Betriebs- oder Personalrat untergeordnet, sondern bildet eine eigenständige Einheit. Die Vertretung soll die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb fördern, sichern und ihnen bei Bedarf helfend zur Seite stehen. Haben Sie selbst eine Behinderung, sprechen Sie z. B. immer die Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb an, wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung benachteiligt werden.
Auch der Brandschutz zählt zu den Aufgaben der Arbeitssicherheit. Brände und Explosionen entstehen häufig durch kleine Fehler oder Unachtsamkeit, haben aber nicht selten verheerende Folgen für den Betrieb und seine Beschäftigten.
Je nach Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Anzahl der Beschäftigten steht Ihnen eine Expertin oder ein Experte als Ansprechperson bei Fragen rund um den Brandschutz zur Seite. Die oder der Brandschutzbeauftragte sorgt dafür, dass Gefahren durch Brände, Explosionen oder Unfälle vermieden werden.
Nutzen Sie die Spezialkenntnisse der oder des Brandschutzbeauftragten. Sie oder er kennt sich mit der Brandmeldeanlage und Feuerlöscheinrichtungen aus, kann vor Ort Situationen bewerten und helfen sowie notwendige Alternativen oder Verbesserungen auf den Weg bringen.
Weitere Informationen
Gesetze und Vorgaben
Hilfe bei Fragen
- KomNet - Beratungsservice der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen
- Arbeitsschutztelefon Nordrhein-Westfalen
- MobbingLineNRW
- Flyer mit weiteren Ansprechstellen (z. B. Arbeitszeit, Lohn, Minijobs) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Publikationen
- LIA.praxis "Arbeitsschutz im Überblick" (mehrsprachig)
- LIA.praxis "Richtig erholen – zufriedener arbeiten – gesünder leben. Erholung und Arbeit im Gleichgewicht. Ein Leitfaden für Beschäftigte."
- LIA.praxis "Besprechungen kreativ nutzen. Arbeit gesund gestalten mit der Methode der moderierten Gruppendiskussion."
- LIA.fakten "Gefährdungsbeurteilung mit Fokus auf Stress und Co."
- LIA.tipp "Wie gelingt betriebliche Gesundheitsförderung für vielfältige Belegschaften?"
- LIA.tipp "Berufsschuh, Schutzschuh oder Sicherheitsschuh? Auf den Verwendungszweck kommt es an!"