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Antragsverfahren

Ausnahmen gemäß ArbMedVV §7 Abs. 2

Nach §7 ArbMedVV dürfen für arbeitsmedizinische Vorsorgen nur Ärztinnen oder Ärzte beauftragt werden, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.
Die zuständige Behörde (LIA) kann für Ärztinnen oder Ärzte in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum.

Briefsendungen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

Wer kann den Antrag stellen?

Für eine Ausnahmegenehmigung kommen nur Ärzte/Ärztinnen in Frage, die

  • die bis zum 18.12.2008 erteilte Ermächtigung für die nachgehende Vorsorge von Personen nach Beendigung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub besitzen und durch die GVS (Gesundheitsvorsorge der DGUV) beauftragt wurden. 
    oder
  • eingehende praktische Erfahrung auf dem Gebiet der nachgehenden Vorsorge von Beschäftigten nach deren Beendigung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub besitzen und durch die GVS (Gesundheitsvorsorge der DGUV) beauftragt wurden.
    • belegt z. B. durch Bescheinigung der Gesundheitseinrichtung in der diese praktische Tätigkeit erfolgte, ggf. auch gutachterliche Stellungnahmen auf diesem Gebiet.

Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?

Folgende Unterlagen sollten zum Nachweis der fachlichen Eignung und geeigneten apparativen Ausstattung bei dem LIA eingereicht werden:

  1. Ehemals (bis 2008) erteilter Ermächtigungsbescheid für die nachgehende Vorsorge von Personen nach Beendigung einer Tätigkeit mit Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichem mineralischem Staub.
  2. Kopien von Urkunden über die Approbation als Arzt/Ärztin, Facharztanerkennung (für Radiologie bzw. für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie).
  3. Nachweis über ein für die nachgehende Vorsorge geeignetes Fortbildungsseminar, das die radiologischen Kriterien der aktuellen ILO- Pneumokoniosen-Klassifikation zum Inhalt hat (z.Zt. ILO- 2011- D), z.B. ILO-Kodierungskurs der IAG in Dresden.
  4. Nachweis über die Fachkunde im Strahlenschutz nach § 24 RöV auf dem Anwendungsgebiet.
  5. Geeignete apparative Ausstattung des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. der Praxis für die radiologische Diagnostik:
    • Röntgeneinrichtung für Aufnahmen in Hartstrahltechnik mit Streustrahlenraster und Belichtungsautomatik und Vergleichs- Standard-Röntgenbildern bzw. Angabe, welche(r) fachkundige Arzt/Ärztin mit der Durchführung beauftragt werden soll.
    • Ausrüstung zur Fertigung und Auswertung digitaler Lungenaufnahmen gemäß den aktuellen „Empfehlungen zur Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen für die ILO- Klassifikation und Befundung digitaler Radiographien“ der GVS http://gvs.bgetem.de/redaktion/empfehlungen-zweitbeurteiler-zur- einrichtung-und-ausstattung; die digitalen Röntgenaufnahmen dürfen nur auf einer dort beschriebenen zugelassenen Workstation (Befundungssystem) befundet werden.

Anmerkung zum Antrag

Nebenbestimmungen:

  1.  Die Untersuchungen sind nach den Vorgaben der GVS durchzuführen. Hierzu sind insbesondere die „Empfehlungen zur Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen für die ILO-Klassifikation und Befundung digitaler Radiographien“ (siehe Link unter Punkt 5/Unterlagen) zu beachten.
  2. Sofern sich erlaubniserhebliche Sachverhalte ändern, sind die neuen Sachverhalte der Genehmigungsbehörde (LIA) mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für
    a) den Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
    b) die Beendigung der ärztlichen Berufsausübung /und
    c) den Verzicht auf die Ausnahmegenehmigung.

Allgemeine Hinweise

Die Ausnahmegenehmigung gilt unbefristet für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers/in und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie gilt ausschließlich für diejenige nachgehende Vorsorge, welche über die GVS beauftragt wurde.

Gebühren

Diese werden durch des Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzt