
Antragsverfahren
Antrag auf Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 DruckLV
Befähigungsschein für die Befähigung zur Fachkunde nach Druckluftverordnung (DruckLV).
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum.
Wer kann den Antrag stellen?
Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheines werden im Teil 2 der RAB 25 genannt. Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von drei Jahren erteilt.
Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?
- Antragsformular nach RAB 25 Anlage B mit Tätigkeitsnachweise (PDF) und nach RAB 25 Anlage C (min. 50 Drucklufteinsätze)
- Nachweis der Drucklufttauglichkeit (ärztliche Bescheinigung)
- Ausbildungsnachweis in einem baufachlichen Beruf oder gleichwertige Qualifikation.
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse zu Gefahren und zu treffenden Maßnahmen für solche Gefahren die bei Arbeiten in Druckluft auftreten,
z. B. durch ein geeignetes Fachseminar der BG Bau.
Gegebenenfalls kann zusätzlich eine Fachkundeprüfung durch die zuständige Behörde erfolgen (vgl. RAB 25).
Anmerkung zum Antrag
- Für Arbeitnehmer über 50 Jahre gilt ein Beschäftigungsverbot in Druckluft (§ 9 DruckLV).
- Auf Antrag (formlos) des Arbeitgebers kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot erteilen (§ 6 DruckLV).
Allgemeine Hinweise
Der Befähigungsschein kann bei nicht ausreichender Erfahrung auf Arbeitsdrücke unter 0,7 bar begrenzt werden.
Gebühren
Für die Erteilung eines Befähigungsscheines werden Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzt.
Verlängerung
Für die Verlängerung eines Befähigungsscheins sind rechtzeitig vor dessen Ablauf die Unterlagen zu Nr. 1 bis 2 einzureichen.