Fotolia_33242886_XL_640x320
© WunderBild - Fotolia.com

Antragsverfahren

Antrag auf Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 DruckLV

Befähigungsschein für die Befähigung zur Fachkunde nach Druckluftverordnung (DruckLV).

Gesetzliche Grundlage

Der Arbeitgeber hat gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Druckluftverordnung (DruckLV) einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht (s. RAB 25, Nummer 1).

Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Abss. 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt (s. § 18 DruckLV, Abs. 2).

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum.

Briefsendungen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

Oder per E-Mail an: poststelle@lia.nrw.de

Wer kann den Antrag stellen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheines werden im Teil 2 der RAB 25 genannt.

Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?

Bitte beachten Sie, dass bei einem

  1.  ersten Antrag zur Erteilung eines Befähigungsscheins für Fachkunde
    oder bei einer
  2. Verlängerung eines Befähigungsscheins für Fachkunde
    unterschiedliche Unterlagen einzureichen sind.

Unterlagen für:

  1. Erster Antrag zur Erteilung eines Befähigungsscheins zur Fachkunde:(Voraussetzungen zur Erteilung eines Befähigungsscheins, s. RAB 25, Nr. 5):
  • Nachweis der eigenen Drucklufttauglichkeit gemäß § 10 DruckLV
  • Nachweise abgeschlossener Ausbildung(en) in einem baufachlichen Beruf oder gleichwertige Qualifikation
  • Nachweis der Tätigkeit in Leitungsfunktion zur Überwachung von Arbeiten in Druckluft (durch fachkundige Person mit Unterschrift bestätigt)
  • Tätigkeitsnachweise praktischer Erfahrungen bei Tätigkeiten in Druckluft (durch fachkundige Person mit Unterschrift bestätigt).
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse über die bei Druckluftarbeiten auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen.
    Diese Kenntnisse müssen durch eine entsprechende Schulung (z.B. Fachseminar der BG Bau mit Prüfungsnachweis) nachgewiesen werden.

Link zum ersten Antrag Erteilung Befähigungsschein für Fachkunde

Für die Tätigkeitsnachweise verwenden Sie bitte die im Antrag enthaltene Liste. Bei Bedarf kann die Anlage 2 „Ergänzungsblatt“ für weitere Tätigkeitsnachweise genutzt werden.

Link zum Tätigkeitsnachweis Ergänzungsblatt 

Unterlagen für:

  1. Verlängerung eines Befähigungsscheins für Fachkunde
  • Nachweis der eigenen Drucklufttauglichkeit gemäß § 10 DruckLV
  • Nachweise praktischer Erfahrungen bei Tätigkeiten in Druckluft in den letzten drei Jahren

Link zur Verlängerung Befähigungsschein für Fachkunde

Für die Tätigkeitsnachweise verwenden Sie bitte die im Antrag enthaltene Liste. Bei Bedarf kann die Anlage 2 „Ergänzungsblatt“ für weitere Tätigkeitsnachweise genutzt werden.

Link zum Tätigkeitsnachweis Ergänzungsblatt

Anmerkung zum Antrag

  • Für Arbeitnehmer über 50 Jahre gilt ein Beschäftigungsverbot in Druckluft (§ 9 DruckLV).
  • Auf Antrag (formlos) des Arbeitgebers kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot erteilen (§ 6 DruckLV).

Eine jährliche Untersuchung durch eine ermächtigte Ärztin bzw. einen ermächtigten Arzt ist für alle Beschäftigten nach § 10 DruckLV vorgeschrieben.

Allgemeine Hinweise

Die Geltungsdauer des Befähigungsscheins wird in der Regel auf drei Jahre befristet. Er kann ohne erneute Prüfung verlängert werden, wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller innerhalb der Geltungsdauer als Fachkundiger gemäß § 18 Abs.1 DruckLV eingesetzt war. (s. § 18, Abs.2 DruckLV und Teil 2, Nr. 8 RAB 25)

Der Befähigungsschein kann bei nicht ausreichender Erfahrung auf Arbeitsdrücke unter 0,7 bar begrenzt werden.

Gebühren

Für die Erteilung eines Befähigungsscheines werden Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ (AVerwGebO NRW) festgesetzt.

Fragen

Fragen können Sie gerne per E-Mail an Druckluftverordnung@lia.nrw.de richten.