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Arbeitsschutz und Gesundheit

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil der Präventionsmaßnahmen im Betrieb und durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen (einschließlich Berufskrankheiten) frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Darüber hinaus leisten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. 2008 trat die ArbMedVV in Kraft, 2013 wurde sie novelliert.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen. Sie umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese, einschließlich einer Arbeitsanamnese. Das Gespräch findet im geschützten Raum statt und die Ärztin bzw. der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Während im Anhang der ArbMedVV abschließende Kataloge für Pflicht- und Angebotsvorsorge aufgeführt sind, gibt es für Wunschvorsorge keine abschließende Auflistung. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, kann der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe drohen.

Durch arbeitsmedizinische Vorsorge lässt sich unter anderem feststellen, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Das heißt, dass in der ärztlichen Beratung und Aufklärung auch die persönliche Eignung für die ausgeübte Tätigkeit eine Rolle spielen kann. Entscheidend ist aber, dass diese Eignungsaspekte zunächst nur im Innenverhältnis zwischen Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Beschäftigten besprochen werden.

Individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung sind ein wesentliches Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge. So kann sich arbeitsmedizinische Vorsorge auf ein individuelles ärztliches Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung keine körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind oder Beschäftigte dies ablehnen.