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Antragsverfahren

Betriebsbezogene Ausnahme zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) nach §7 Abs. 2 ASiG

Wenn in Ihrem Betrieb eine Sicherheitsfachkraft ohne technische Ausbildung (Meister/ Techniker) oder Studium (Ingenieur) arbeiten will, benötigt sie nach ihrer Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit und abgeschlossenem Lehrgang eine betriebsbezogene Ausnahme nach §7 Abs. 2 ASiG.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum.

Briefsendungen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

Wer kann den Antrag stellen?

Eine Bestellung ist nach einer erteilten Ausnahmegenehmigung gemäß §7 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) möglich. Diese Ausnahme kann vom Arbeitgeber (Geschäftsführung) schriftlich formlos beantragt werden.

Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?

Dem Antrag des Arbeitgebers nach §7 Abs.2 ASiG sollten folgende Angaben beiliegen:

  1. Kurze Beschreibung der Betriebsstätte und des in Aussicht genommenen Tätigkeitsbereiches
  2. berufliche Vorqualifikation der zukünftigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. ein kurzer tabellarischer Lebenslauf des beruflichen Werdeganges)
  3. Bescheinigung über die bestandene LEK 1 (Lernerfolgskontrolle), LEK2, LEK 3 und LEK 4, oder Zertifikat über den Abschluss „Fachkraft für Arbeitssicherheit“

Anmerkung zum Antrag

Eine Erteilung dieser Ausnahme kann nur nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs erfolgen

Allgemeine Hinweise

Wird eine solche Ausnahme angestrebt, sollte beachtet werden, dass die Ausgangsqualifikation für die Struktur des Einsatzbetriebs geeignet ist oder ob weitere SiFa im Betrieb tätig sind.

Gebühren

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.