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Antragsverfahren

Vorzeitige Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) nach §18 ASiG

Wird in Ihrem Betrieb aktuell ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin zu einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich diese schon während der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?

Zuständig ist das: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum.

Briefsendungen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

Wer kann den Antrag stellen?

Eine vorzeitige Bestellung ist nach einer erteilten Ausnahmegenehmigung nach §18 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) möglich. Diese Ausnahme kann vom Arbeitgeber (Geschäftsführung) schriftlich formlos beantragt werden.

Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?

Dem Antrag des Arbeitgebers nach §18 ASiG sollten folgende Angaben beiliegen:

  1. Kurze Beschreibung der Betriebsstätte und des in Aussicht genommenen Tätigkeitsbereiches
  2. berufliche Vorqualifikation der zukünftigen Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. ein kurzer tabellarischer Lebenslauf des beruflichen Werdeganges)
  3. Bescheinigung über die bestandene LEK 1 (Lernerfolgskontrolle) und LEK 2
  4. Angabe zum zeitlichen Abschluss der begonnenen Qualifikation
  5. Stellungnahme des Betriebsrates (sofern vorhanden)

Anmerkung zum Antrag

Allgemeine Hinweise

Wird eine solche Ausnahme seitens der Geschäftsführung angestrebt, so ist es sinnvoll den Antrag für eine vorzeitige Bestellung bereits im Vorfeld zu stellen und noch fehlende Nachweise (z. B. Nachweis der LEK 2) nachzureichen. Somit werden unnötige Wartezeiten im Rahmen der Bearbeitung vermieden.

Gebühren

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.