Zusätzliche Informationen
Informationen für Anwenderinnen und Anwender von Bioziden
(Verwendung von Biozid-Produkten)
Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen ist ab dem 01.02.2023 für die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 2 Gefahrstoffverordnung zuständig.
Hinweis zur Bearbeitungsdauer
Bitte beachten Sie, dass längere Bearbeitungszeiten nicht auszuschließen sind. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
- Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig, da erst nach Anerkennung der Sachkundelehrgänge Seminare angeboten werden können.
Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Daher ist es empfehlenswert bei Fragen unsere hierzu veröffentlichten Informationen und Checklisten lesen.
Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen über den Bearbeitungsstand ab, damit die Bearbeitung des Antrages nicht weiter verzögert wird.
Hinweis zu Übergangsvorschriften
Für Biozid-Produkte, die nach der der alten Fassung der Gefahrstoffverordnung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach der neuen Fassung die Sachkunde erfordern, gilt die Sachkundeerfordernis ab dem 28. Juli 2025.
Da es sich bei Biozid-Produkten um Gefahrstoffe handelt, von denen eine Gefährdung beim Umgang für Beschäftigte ausgeht, muss die Gefahrstoffverordnung beachtet werden. Das Ziel der Gefahrstoffverordnung ist unter anderem Beschäftigte und andere Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
In Abschnitt 4a der Gefahrstoffverordnung sind die Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten, sowie an die Begasung angegeben.
Des Weiteren wird erläutert, wer eine Fachkunde oder eine Sachkunde benötigt.
Wer mit Biozid-Produkten umgeht, die wie folgt eingestuft sind
- akut toxisch, Kategorie 1,2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxisch, jeweils Kategorie 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch der Kategorie 1, bei einmaliger Exposition oder wiederholter Exposition) oder
- für die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ zugelassen sind,
benötigt eine Sachkunde gem. Anhang I Nr. 4.4 GefStoffV. Diese wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang bei einem vom Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen anerkannten Lehrgangsträger nachgewiesen.
In Einzelfällen kann eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkannt werden, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 erworben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können.
Werden die erforderlichen Kenntnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften erworben, wie beispielsweise nach dem Pflanzenschutzrecht („Gift-Schein“), gelten die Sachkundeanforderungen als erfüllt.
HINWEIS |
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Für die Erlaubnis, Anzeige und den Befähigungsschein für Arbeiten mit Biozid-Produkten sind die Bezirksregierungen in NRW zuständig. |