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Strahlenschutz

Anerkennung von Strahlen­schutzkursen

Eine Voraussetzung für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Abs.1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und für deren Aktualisierung gemäß § 48 Abs.1 der StrlSchV ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Strahlenschutzkurs nach § 51 der StrlSchV. Die Anerkennung solcher Kurse ist notwendig, um bei allen Veranstaltern eine gleichbleibende Qualität im Hinblick auf die Lehrinhalte und die organisatorischen Voraussetzungen einfordern und gewährleisten zu können.

Im Rahmen der behördlichen Aufsicht werden nicht angemeldete Kurskontrollen durchgeführt. Die Anerkennung eines Strahlenschutzkurses nach § 51 StrlSchV kann erfolgen, wenn dieser den Anforderungen der jeweiligen Fachkunde-Richtlinie gerecht wird und die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

Antragstellende bzw. Antragstellender für die Durchführung der Kurse ist die jeweilige Leiterin bzw. der jeweilige Leiter der veranstaltenden Institution bzw. Organisation. Grundsätzlich ist zwischen den Kursen zum Erwerb der Fachkunde und ihrer Aktualisierung zu unterscheiden. Die Antragstellung erfolgt unter Spezifizierung der Kursbezeichnung (Fachkundegruppe / Module / Grund- oder Spezialkurs / Teilnehmendenkreis) sowie unter Angabe des Kursveranstalters und der Kursstätte. Außerdem muss eine Kursleiterin oder ein Kursleiter namentlich benannt werden. Ihr oder ihm obliegt neben der veranstaltenden Institution bzw. Organisation auch die gesamte Verantwortung für den betreffenden Kurs.

Die Inhalte und der zeitliche Umfang der Kurse sind in Anlehnung an die folgenden Richtlinien zu gestalten:

  • „Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen“
  • „Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung“
  • „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“
  • „Strahlenschutz in der Medizin – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung“,
  • „Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung“
  • „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung“

Skripte oder Präsentationen können sowohl in Papierform als auch digital eingereicht werden. Außerdem müssen Praktika oder Demonstrationsübungen bezüglich ihrer Art, ihres Umfangs sowie der erforderlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Teilnehmendenzahl pro Arbeitsgruppe näher beschrieben werden. Den Kursteilnehmenden ist geeignetes Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen.

Die Kursinhalte müssen in Form eines detaillierten Lehrplans bzw. einer klaren und verständlichen Programmübersicht beschrieben werden. Dabei sind der Zeitumfang, die jeweiligen Referentinnen und Referenten, die betreffenden Lehrinhalte sowie ggf. praktische Übungen und theoretische Unterweisungen stichwortartig zusammenzufassen.

Die Referentinnen und Referenten sind namentlich unter Angabe ihrer fachlichen Qualifikation für die jeweilige Thematik anzugeben. Dieser Qualifikationsnachweis kann beispielsweise durch langjährige Berufserfahrung, Vortragstätigkeit, Mitarbeit in Fachgremien und durch Vorliegen geeigneter Fachkundebescheinigungen erfolgen.

Es sind Angaben zum Veranstaltungsort, zu vorhandenen Medien und zur zulässigen Anzahl von Teilnehmenden erforderlich.

Die Räumlichkeiten müssen sowohl bezüglich ihrer Größe als auch ihrer technischen Ausstattung (z. B. PC und Beamer) zur Durchführung der Veranstaltung für die maximal vorgesehene Anzahl der Teilnehmenden geeignet sein.

Es ist eine tägliche Anwesenheitskontrolle sowie eine abschließende Erfolgskontrolle (z. B. Multiple-Choice-Verfahren) durchzuführen, deren Art, Dauer, Zulassungsvoraussetzung und Bewertungsschema ebenfalls anzugeben ist.

Die Teilnahmebescheinigung ist mit Briefkopf des Kursveranstalters entsprechend der Vorgaben der Fachkunde-Richtlinien auszustellen. Diese Bescheinigung muss persönliche Angaben zur Kursteilnehmerin bzw. zum Kursteilnehmer (Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort), zum Veranstaltungsort, zum Kurstermin und zur Anzahl der Unterrichtseinheiten enthalten. Außerdem ist ein Hinweis auf die Anerkennung durch die zuständige Behörde (Datum, Aktenzeichen) anzuführen.