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Strahlenschutz

Röntgeneinrichtungen im Mammographie-Screening

Im Rahmen des bundesweiten Mammographie-Screening-Programms können Frauen zwischen 50 und 69 Jahren in regelmäßigen Abständen (alle zwei Jahre) freiwillig an einer Röntgenuntersuchung der weiblichen Brust zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammakarzinomen) teilnehmen.

Diese Röntgenuntersuchung wird mit Hilfe von digitalen Mammographie-Geräten in zertifizierten Screening-Einheiten durchgeführt, welche auf die Mammographie spezialisiert sind und eine besondere Zulassung dafür besitzen. Im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms wird jede Screening-Einheit von mindestens einem/einer sogenannten „Programmverantwortlichen Arzt/Ärztin“ (PVA/PVÄ) geleitet.

Die teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte, radiologischen Fachkräfte sowie die eingesetzten Geräte in diesen Screening-Einheiten müssen nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Verbindung mit den nachfolgend angegebenen Rechtsvorschriften besonders hohe Qualitätsanforderungen erfüllen, um die Konstanz der Qualität im Mammographie-Screening sicherzustellen.

Wer zur Früherkennung von Brustkrebs durch das Mammographie-Screening-Programm ein digitales Mammographie-Gerät betreiben möchte, benötigt eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG.

Darüber hinaus bestellen die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem „Bundesmantelvertrag Ärzte“, Anlage 9.2 für die Durchführung der Abklärungsdiagnostik neben den Programmverantwortlichen Ärztinnen/Ärzten auch ermächtigte Ärztinnen/Ärzte. Wer im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms ein Mammographie-Gerät mit Biopsiezusatz zur Durchführung der Abklärung nutzen möchte, braucht ebenfalls eine Genehmigung für den Betrieb der Biopsieeinrichtung und für die Mammographieeinrichtung zur Übersichtsaufnahme nach der Vakuumstanzbiopsie.