Antragsverfahren
Antrag auf Anerkennung als freier Träger von Qualifizierungslehrgängen zu Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa)
Anerkennungsverfahren freier Lehrgangsträger von Sifa-Qualifizierungslehrgängen gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 ASiG und § 15 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VII sowie den Bestimmungen in der einschlägigen BG-Vorschrift / Unfallverhütungsvorschrift.
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständig ist das: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum.
Briefsendungen an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
Wer kann den Antrag stellen?
Freie Lehrgangsträger, die Qualifizierungslehrgänge zum Erwerb des sicherheitstechnischen Fachkunde (Sifa) anbieten möchten und ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, müssen entweder beim LIA oder einem Unfallversicherungsträger, vertreten durch die DGUV, anerkannt sein. Freie Lehrgangsträger, die eine staatliche Anerkennung anstreben, können die hier bereitgestellten Unterlagen verwenden.
Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?
- Antrag Anerkennung als freier Träger von Qualifizierungslehrgängen zu Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) für die Lernfelder 1-5 (Stufen I und II) (PDF)
- Erforderlichen Nachweise und Anlagen aus dem Antrag.
Allgemeine Hinweise
- Allgemeine Informationen für freie Sifa-Lehrgangsträger, die Inhalte und die Struktur zur neugestalteten Ausbildungskonzeption 3.0, erhalten Sie auf der Seite unseres Kooperationspartners DGUV.
- Merkblatt zum Antrag (PDF) auf Anerkennung als freier Träger von Qualifizierungslehrgängen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die Länder bzw. Unfallversicherungsträger
Gebühren
Es wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Lehrgangsträger. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzt.