Antragsverfahren
Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen und Maßnahmen nach § 13 DruckLV
Ermächtigung für Ärzte nach § 13 Druckluftverordnung (DruckLV).
Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
Zuständige Behörde für Nordrhein-Westfalen ist das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum
Briefsendungen an:
Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf
Welche Unterlagen / Inhalte müssen Sie bei Antragstellung einreichen?
- Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen und Maßnahmen nach der Druckluftverordnung (DruckLV) (PDF)
- Nachweis über die Anerkennung
- Approbation als Arzt sowie
- Facharzt für Arbeitsmedizin oder
- Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin - Qualifikationsnachweis (Teilnahmebescheinigung vom geeigneten Kurs) für Arbeiten in Überdruckbereichen gemäß § 13 Druckluftverordnung für zu ermächtigende Ärzte
Wer kann ermächtigt werden?
Auf Antrag kann ermächtigt werden, wer
- a) die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt,
- b) die für die speziellen ärztlichen Untersuchungen und weitere Maßnahmen erforderlichen besonderen ärztlichen Fachkenntnisse erworben hat und durch einen geeigneten Kurs nachweist:
1. für Tätigwerden nach §§ 10 und 11 DruckLV
2. für Tätigwerden nach §§ 10 bis 12 DruckLV
und - c) über die für die Durchführung der speziellen ärztlichen Untersuchungen und weitere Maßnahmen erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen verfügt.
Anmerkung zum Antrag
Für die Ermächtigung zur arbeitsmedizinischen Begleitung einer spezifischen
Maßnahme, die alle Aufgaben des Arztes nach der DruckLV umfasst, ist die
Drucklufttauglichkeit des Arztes nach § 12 Abs. 1 DruckLV Voraussetzung. Dies ist bei Antragstellung mit einer aktuellen Drucklufttauglichkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Gebühren
Für die Ermächtigung wird eine Gebühr erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgesetzt.