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Arbeitsschutz und Gesundheit

Chemikalien

Kennzeichnung von Chemikalien, Umgang mit Biozidprodukten, die Gute Laborpraxis (GLP) oder schädliche Treibhausgase - kurz gefasst, die Chemikaliensicherheit dient dem Schutz von Mensch und Umwelt. Ziel ist immer, ein möglichst gefahrloser Umgang mit Chemikalien für Beschäftigte, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ein hohes Maß zum Schutz der Umwelt unter Berücksichtigung sozioökonomischer Belange. Die Vereinheitlichung von chemikalienrechtlichen Vorschriften in europaweit geltendes Recht hat einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung des Arbeitsschutzes geleistet.

Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH)

REACH ist die Europäische Chemikalienverordnung und steht für Registration, Evaluation, and Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die 2007 in Kraft getretene Verordnung strebt eine verbesserte Kommunikation innerhalb der Lieferkette und umfassende Informationen zum Gefährdungspotential der in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische an. Unter REACH gilt: „No Data –No Market“ („Keine Daten – Kein Markt“) - ohne Registrierung und Prüfung dürfen Stoffe nicht in den Umlauf gebracht werden. Die Verantwortung hierfür liegt nun bei Herstellern, Importeuren sowie nachgeschalteten Anwenderinnen und Anwendern und nicht mehr bei den Behörden.

Die Registrierungsfristen unter REACH liefen im Mai 2018 aus, sodass mittlerweile alle Stoffe, die pro Jahr in Mengen von einer Tonne oder mehr in der EU produziert oder hierher importiert werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert sein müssen.

Behörden bleibt es vorbehalten, ausgewählte Stoffe, die besonders gefährliche Eigenschaften aufweisen, auf die Kandidatenliste der ECHA zu setzen. Für diese Stoffe legt die ECHA wiederum eine Zulassungsfrist fest, mit dem Ziel den Stoff durch einen ungefährlicheren zu ersetzen. Darüber hinaus kann eine Behörde Stoffe in einem gesonderten Beschränkungsverfahren überprüfen und bewerten und bei der ECHA einen Antrag zur Beschränkung dieser Stoffe einreichen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen können die Beschränkungsvorschläge kommentieren. Durch diese Schritte wird gewährleistet, dass alle Akteure der Lieferkette die Möglichkeit haben, sich in die Entscheidungsfindung einzubringen und das Ziel der sicheren Verwendung erreicht wird. Ein zentrales Element der effektiven Gefahrenkommunikation unter REACH ist das Sicherheitsdatenblatt, für dessen Inhalt und Aufbau es nun europaweit vereinheitlichte Vorgaben gibt.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP)

Die europaweit geltende CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und passt sich an das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen (UN) an. In der Verordnung ist festgelegt, welche Pflichten die Hersteller und Importeure haben und wann Meldungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu erfolgen haben. Nachgeschaltete Anwenderinnen und Anwender werden auf Gefahren, die von Stoffen und Gemischen ausgehen, mit Hilfe von standardisierten Hinweisen und Piktogrammen auf Kennzeichnungsetiketten sowie in Sicherheitsdatenblättern (REACH-VO Art. 31 i. V. m. Anhang II) hingewiesen.

Früher waren auf Produkten schwarze Gefahrensymbole in einem orangenen Quadrat zu finden. Inzwischen sind sie nicht mehr gültig und die Orangenen wurden durch CLP-Piktogramme ersetzt: Diese sind rautenförmig mit einem schwarzen Symbol und rotem Rahmen auf weißem Grund. Die neuen Symbole sind Teil des Globally Harmonised System - eines Kennzeichnungssystems, das die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische weltweit einheitlich regeln soll. Durch die CLP Verordnung (Classification, Labelling, Packaging) wurden diese Regelungen in europäisches Recht überführt.

Gemische (zum Beispiel Reinigungsmittel) mit den alten orangenen Symbolen dürfen seit dem 1. Juni 2017 nicht mehr verkauft werden. Für Stoffe (zum Beispiel Bauchemikalien) gelten bereits seit dem 1. Dezember 2010 die Einstufungs-und Kennzeichnungsvorschriften nach der CLP Verordnung. Also müssen mittlerweile alle Stoffe ausnahmslos mit den CLP Symbolen gekennzeichnet werden. Sollten Sie weiterhin das orangene/schwarze Symbol auf Produkten im Laden sehen, sollten diese nicht gekauft werden.

Ausführliche Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung, Gesetzestexte und weiteren Bereichen der Chemikaliensicherheit finden Sie hier:

Chemikalienhandel

Wer mit gefährlichen Stoffen und Gemischen handelt, hat auch Pflichten: Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder Sachkundenachweise. Einige Stoffe und Gemische unterliegen besonderen Verboten und Beschränkungen, wie z. B. Asbest, Formaldehyd, Teeröl (Chemikalienverbots-Verordnung). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert auf seiner Internetseite ausführlich über dieses Thema.

Gute Laborpraxis (GLP)

Das GLP-Qualitätssicherungssystem bildet die Grundlage für die Sicherheitsprüfungen bei Eigenschaften von Chemikalien. Beispielsweise werden Sicherheitsprüfungen für Kosmetika, Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel oder Lebensmittelzusatzstoffe unter Einhaltung der Guten Laborpraxis durchgeführt, um Mensch und Umwelt zu schützen. Die zugelassenen Prüfeinrichtungen sind verpflichtet, nach den Rahmenbedingungen dieses Qualitätssicherungssystems zu arbeiten. Die beteiligten Prüfeinrichtungen werden regelmäßig kontrolliert, zertifiziert und beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) registriert. Die Bescheinigung ist in allen Mitgliedstaaten der EU und darüber hinaus in allen OECD-Staaten anerkannt. In jedem Bundesland sind GLP-Inspektoren und -Inspektorinnen benannt. Auch das LIA.nrw beschäftigt GLP-Inspektorinnen, die Prüfeinrichtungen überwachen und kontrollieren.

Zuständig für die GLP-Zertifizierung ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Referat III A 5 „Chemikaliensicherheit“.

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GHS08 Gesundheitsgefahr

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Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen

Ebenfalls unerlässlich für die Gefahrenkommunikation am Arbeitsplatz sind die ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, sowie das Sicherheitsdatenblatt. Jeder Betrieb benötigt hierfür eine fachkundige Person, die bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung behilflich ist. Dies ist in aller Regel die Sicherheitsfachkraft und der/die zuständige Betriebsarzt/ärztin.

KomNet Frage-Antwort-Dialoge zum Thema Chemikalien