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Mentoringprogramm

MPE Röntgendiagnostik

Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes und der neuen Strahlenschutzverordnung wird auch für das Anwendungsgebiet der Röntgendiagnostik die Einbindung einer bzw. eines nach der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ fachkundigen Medizinphysik-Expertin bzw.  Medizinphysik-Experten gefordert.

Eine Medizinphysikexpertin oder ein Medizinphysikexperte muss bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung zur Mitarbeit herangezogen werden, die

  • mit einem Computertomographen oder
  • mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden und
  • bei Interventionen, bei denen Röntgeneinrichtungen zur Durchleuchtung eingesetzt werden und die mit erheblichen Expositionen verbunden sind.

Nachzulesen in § 19 Abs. 3 Nr. 7 und § 14 Abs. 1 Nr. 2b des Strahlenschutzgesetzes sowie § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung.

Zurzeit verfügen nur wenige Medizinphysikexpertinnen und -experten über die Fachkunde auf dem Anwendungsgebiet der Röntgendiagnostik. Deshalb kann bis zum 31. Dezember 2022 vorerst auch eine andere Medizinphysikexpertin oder ein anderer Medizinphysikexperte verpflichtet werden, unabhängig vom Inhalt ihrer bzw. seiner erworbenen Fachkunde. Komplett auf eine Medizinphysikexpertinnen oder einen Experten zu verzichten, ist nach den Vorgaben des Bundesumweltministeriums nicht möglich.

Bis zum 31. Dezember 2022 kann die erforderliche praktische Erfahrung (Sachkunde) für die Fachkunde im Strahlenschutz auch nach dem Konzept des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) zur Durchführung des Mentorinnen- und Mentorenprogramms erworben werden. Dies ist aktuell abweichend von der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin“ möglich.

Soll nach dem neuen Konzept ausgebildet werden, müssen Sie vorher die Zustimmung des LIA.nrw einholen. Wird das Mentoring ohne Zustimmung durchgeführt, kann es im Antragsverfahren zum Erwerb der Fachkunde in Nordrhein-Westfalen nicht anerkannt werden.